(7)Absatz 7,Personen, die nicht Eigentümer der zu einem Assanierungsvorhaben erforderlichen Grundstücke sind, können der Erneuerungsgemeinschaft beitreten, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer der Grundstücke, die für ein vorgesehenes Assanierungsvorhaben erforderlich sind, denen zusammen mehr als die Hälfte der Fläche der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke gehört, diesem Beitritt zustimmt. Der Beitretende hat an die Erneuerungsgemeinschaft einen Geldbetrag zu leisten, dessen Höhe in dem Beitrittsantrag angegeben sein muß. Dieser Beitrag kann auf Antrag dieses Mitgliedes mit Zustimmung der vorbezeichneten Mehrheit erhöht werden. Wird beim Beitritt nichts anderes vereinbart, bestimmt sich sein Anteil nach der Höhe des geleisteten Geldbetrages (§ 32 Abs. 7). Ein solches Mitglied kann aus der Erneuerungsgemeinschaft austreten, wenn sichergestellt ist, daß dieser Geldbetrag bis zur Auflösung der Erneuerungsgemeinschaft dieser zur Verfügung steht.Personen, die nicht Eigentümer der zu einem Assanierungsvorhaben erforderlichen Grundstücke sind, können der Erneuerungsgemeinschaft beitreten, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer der Grundstücke, die für ein vorgesehenes Assanierungsvorhaben erforderlich sind, denen zusammen mehr als die Hälfte der Fläche der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke gehört, diesem Beitritt zustimmt. Der Beitretende hat an die Erneuerungsgemeinschaft einen Geldbetrag zu leisten, dessen Höhe in dem Beitrittsantrag angegeben sein muß. Dieser Beitrag kann auf Antrag dieses Mitgliedes mit Zustimmung der vorbezeichneten Mehrheit erhöht werden. Wird beim Beitritt nichts anderes vereinbart, bestimmt sich sein Anteil nach der Höhe des geleisteten Geldbetrages (Paragraph 32, Absatz 7,). Ein solches Mitglied kann aus der Erneuerungsgemeinschaft austreten, wenn sichergestellt ist, daß dieser Geldbetrag bis zur Auflösung der Erneuerungsgemeinschaft dieser zur Verfügung steht.